Abfindung
Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (z. B. aufgrund eines Aufhebungsvertrages oder einer Kündigung) stellt sich regelmäßig die Frage nach einer Abfindung. Eine Abfindung ist eine durch den Arbeitgeber gezahlte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (z. B. aufgrund eines Aufhebungsvertrages oder einer Kündigung).[1]
Eine gesetzliche Grundlage zu Abfindungen findet sich in den §§ 9, 10 KSchG bei einem gerichtlichen Auflösungsantrag sowie in § 1a KSchG. Ansonsten entsteht ein Anspruch auf Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes nur auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (etwa Auflösungsvertrag) oder etwa im Rahmen von Sozialplänen nach §§ 112, 112a BetrVG.[2]
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Gliederung des Artikels "Abfindung" in Christian Schoof (2010): Betriebsratspraxis von A bis Z. Handwörterbuch für die betriebliche Interessenvertretung. Frankfurt/M. (Bund-Verlag) 2010, S. 29 ff:
Was ist das?
- Anspruch auf Abfindung
- Abfindungshöhe
- Abfindung und Steuern
- Abfindung und Sozialversicherung
- Abfindung und Arbeitslosengeld
- Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei "Entlassungsentschädigung" (§ 143a SGB III)
- Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit (§ 144 SGB III)
Bedeutung für die Betriebsratsarbeit
Bedeutung für die Beschäftigten
Arbeitshilfen
Rechtsprechung
Einzelnachweise
- ↑ Christian Schoof (2010): Betriebsratspraxis von A bis Z. Handwörterbuch für die betriebliche Interessenvertretung. Frankfurt/M. (Bund-Verlag) 2010, S. 29
- ↑ Rainer Fuchs (2005): Das Betriebsratslexikon. Arbeit - Recht - Wirtschaft - Politik. Frankfurt/M. (Bund-Verlag) 2005, S. 7