Arbeitsbereitschaft

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Die so genannte Arbeitsbereitschaft ist die Zeit wacher Achtsamkeit im Zustande der Entspannung. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von der jeweils vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung her zu bestimmen. Arbeitsbereitschaft stellt gegenüber der geschuldeten Arbeitsleistung eine mindere Leistung dar, die den Arbeitnehmer erheblich weniger als die volle Arbeit beansprucht und damit einen Entspannungszustand ermöglicht.

Arbeitsbereitschaft ist als Arbeitszeit sowohl i. S. d. Arbeitszeitschutzrechtes als auch des Arbeitsvertragsrechts anzusehen

Arbeitsbereitschaft ist abzugrenzen vom Bereitschaftsdienst und von der Rufbereitschaft.

Arbeitsbereitschaft ist auch von der Ruhepause i. S. d. § 4 ArbZG zu unterscheiden, in der sich der Arbeitnehmer nicht in wacher Achtsamkeit zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten braucht. Ist ein Arbeitnehmer während einer Ruhepause zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet, liegt keine wirksame Pausengewährung vor. Deshalb ist die Zeit der angeblichen Ruhepause als Arbeitszeit zu bezahlen. Außerdem liegt ein Verstoß gegen § 4 ArbZG vor, wenn die Anordnung der Arbeitsbereitschaft dazu führt, dass keine Pausengewährung stattfindet.

Arbeitsbereitschaft ist, weil sie zur Arbeitszeit zählt, keine Ruhezeit i. S. d. § 5 Abs. 1 ArbZG.[1]

Einzelnachweise

  1. s. Christian Schoof (2010): Betriebsratspraxis von A bis Z. Handwörterbuch für die betriebliche Interessenvertretung. Frankfurt/M. (Bund-Verlag) 2010, S. 201

siehe auch