Arbeitsentgelt
Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts (= Arbeitsvergütung) als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung (siehe Arbeitsvertrag).
Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Lohn- oder Gehaltstarifvertrag Anwendung (siehe Tarifvertrag), dann ist der Arbeitgeber auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der Arbeitsentgelthöhe zur Zahlung des tariflich geregelten Arbeitsentgelts verpflichtet. In einem solchen Falle wird (z. B. anlässlich einer Einstellung) vom Arbeitgeber eine Eingruppierung der vorgesehenen Tätigkeit in die einschlägige Entgeltgruppe/Lohn- bzw. Gehaltsgruppe des Tarifvertrages vorgenommen. Dem Betriebsrat steht dabei nach § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht in Form des Zustimmungsverweigerungsrechts zu.
Dort, wo keine Tarifverträge gelten, wird Arbeitnehmern zunehmend zugemutet, zu untertariflichen Niedriglöhnen zu arbeiten, die den Lebensunterhalt nicht sichern können. Es gilt lediglich eine äußerste Untergrenze: eine arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für geleistete Arbeit darf nicht sittenwidrig niedrig sein (§ 138 Abs. 2 BGB: Verbot des Lohnwuchers). Das Bundesarbeitsgericht hat inzwischen entschieden, dass ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohn dann sittenwidrig ist, wenn er nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht (vgl. BAG v. 22. 4. 2009 – 5 AZR 436/08; siehe Mindestlohn).[1]
Einzelnachweise
- ↑ Christian Schoof (2010): Betriebsratspraxis von A bis Z. Handwörterbuch für die betriebliche Interessenvertretung. Frankfurt/M. (Bund-Verlag) 2010, S. 203