Arbeitsschutzgesetz
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Das Arbeitsschutzgesetz (abgekürzt: ArbSchG) vom 7. August 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom am 5. Februar 2009 "dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern" (§ 1).
Die vollständige Bezeichnung lautet:
- "Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit".
zugrunde liegendes EU-Recht
"Das Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Richtlinien:
- Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) und
- Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl. EG Nr. L 206 S. 19)." [1]
Gliederung
Das Arbeitsschutzgesetz ist in sechs Abschnitte gegliedert:
- Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2)
- Zweiter Abschnitt Pflichten des Arbeitgebers (§§ 3 - 14)
- Dritter Abschnitt Pflichten und Rechte der Beschäftigten (§§ 15 - 17)
- Vierter Abschnitt Verordnungsermächtigungen (§§ 18 - 20)
- Fünfter Abschnitt Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie (§§ 20a - 20b)
- SechsterAbschnitt Schlußvorschriften (§§ 21 - 26)
Inhalt
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
Paragrafenübersicht
einzelne Bestimmungen
- § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
- "Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. ..." (§ 1 (1))
Zweiter Abschnitt. Pflichten des Arbeitgebers
Paragrafenübersicht
- § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
- § 4 Allgemeine Grundsätze
- § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- § 6 Dokumentation
- § 7 Übertragung von Aufgaben
- § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
- § 9 Besondere Gefahren
- § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
- § 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
- § 12 Unterweisung
- § 13 Verantwortliche Personen
- § 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
einzelne Bestimmungen
- § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
- "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben." (§ 3 (1))
- § 4 Allgemeine Grundsätze
- "Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
- 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
- 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
- 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
- 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
- 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
- 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
- 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
- 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist." (§ 4)
- § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- "(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
- (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
- (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
- 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten." (§ 5)
- § 12 Unterweisung
- "Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden." (§ 12 (1))
Dritter Abschnitt. Pflichten und Rechte der Beschäftigten
Paragrafenübersicht
- § 15 Pflichten der Beschäftigten
- § 16 Besondere Unterstützungspflichten
- § 17 Rechte der Beschäftigten
einzelne Bestimmungen
- § 15 Pflichten der Beschäftigten
- "Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind." (§ 15 (1))
- § 17 Rechte der Beschäftigten
- "(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. (...)
- (2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. (...)" (§ 17)
Vierter Abschnitt. Verordnungsermächtigungen
Paragrafenübersicht
- § 18 Verordnungsermächtigungen
- § 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen
- § 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst
einzelne Bestimmungen
- § 18 Verordnungsermächtigungen
- "Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (...) vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. (...)" (§ 18 (1))
Fünfter Abschnitt. Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
Paragrafenübersicht
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
Paragrafenübersicht
- § 21 Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
- § 22 Befugnisse der zuständigen Behörden
- § 23 Betriebliche Daten, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Jahresbericht
- § 24 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
- § 25 Bußgeldvorschriften
- § 26 Strafvorschriften
Quellen und weiterführende Literatur
- Michael Kittner (2010): Arbeits- und Sozialordnung. Gesetzestexte, Einleitungen, Anwendungshilfen