Bereitschaftsdienst

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Beim Bereitschaftsdienst hält sich der Arbeitnehmer – im Unterschied zur Rufbereitschaft – an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs auf und ist bereit, sobald es notwendig ist, die Arbeit aufzunehmen (BAG v. 29. 2. 2000 – 1 ABR 15/99). Im Unterschied zur Arbeitsbereitschaft muss sich der Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit nicht im Zustand wacher Achtsamkeit befinden.[1]

Einzelnachweise

  1. Christian Schoof (2010): Betriebsratspraxis von A bis Z. Handwörterbuch für die betriebliche Interessenvertretung. Frankfurt/M. (Bund-Verlag) 2010, S. 508

Weblinks