Betriebsrat
Aus GuteArbeit
"Der Betriebsrat ist die Interessensvertretung der Arbeitnehmer/-innen. Seine Stellung im Betrieb wird durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Das deutsche Gesetz verpflichtet den Betriebsrat zur Kooperation mit dem Arbeitgeber (vertrauensvolle Zusammenarbeit).
Der Betriebsrat wird nach Wahlvorschlägen der Arbeitnehmer oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft auf vier Jahre gewählt. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Größe des Betriebes. Betriebsräte arbeiten ehrenamtlich und üben ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit aus. Ab 200 ArbeitnehmerInnen sind einzelne Betriebsratsmitglieder von ihrer sonstigen Arbeit freizustellen. Die Zahl der Freistellungen nimmt mit steigender Betriebsgröße zu. Außerdem genießen die Betriebsratsmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz.
Die Gewerkschaften bieten für Betriebsräte Schulungen und Einzelberatung an. Die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Betriebsräte und die Gewerkschaftsrechte im Betrieb greifen ineinander."[1]
Inhaltsverzeichnis |
rechtliche Grundlagen
Betriebsverfassungsgesetz - Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 1: Errichtung von Betriebsräten
- "(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
- (2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
- 1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
- 2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert."
§ 2: Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber
- "(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
- (2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
- (3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt."
Einzelnachweis
- ↑ Stichwort "Betriebsrat" im Glossar "Mitbestimmung in Deutschland" der Böckler-Stiftung (s.u. "Weblinks")
Literatur
- Christian Schoof (2010): Betriebsratspraxis von A bis Z. Handwörterbuch für die betriebliche Interessenvertretung. Frankfurt/M. (Bund-Verlag) 2010
Weblinks
- "Betriebsrat" (Themenseite auf http://www.dgb.de)
- "Betriebsräte" (Themenseite der Hans-Böckler-Stiftung)
- "Mitbestimmung in Deutschland" (Glossar der Böckler-Stiftung)
- "Betriebsrat" (Materialien zum Thema auf http://www.arbeitsrecht.de)
- "Die häufigsten Fragen zur Betriebsratswahl" auf www.betriebs-rat.de
