Betriebsvereinbarung

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"Eine Betriebsvereinbarung ist ein zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (gegebenenfalls Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat) geschlossener betriebsverfassungsrechtlicher Vertrag (§ 77 BetrVG). Die Betriebsvereinbarung dient der generellen Regelung der betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung sowie der Gestaltung der individuellen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Anders ausgedrückt: Mit der Betriebsvereinbarung werden Rechte und Pflichten beider vertragschließenden Parteien (Arbeitgeber und Betriebsrat), aber auch und insbesondere mit normativer Wirkung geltende Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer begründet.

In den Angelegenheiten, in denen »der Spruch der Einigungsstelle die (fehlende) Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ersetzt« (§ 76 Abs. 5 BetrVG), also in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, können Betriebsvereinbarungen auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden (= »erzwingbare Betriebsvereinbarung«; vgl. z. B. § 87 Abs. 2 BetrVG).

In nicht mitbestimmungspflichtigen Fragen kommen Betriebsvereinbarungen nur zustande, wenn Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hergestellt werden kann. Insofern spricht man von »freiwilligen Betriebsvereinbarungen«."[1]

Inhaltsverzeichnis

rechtliche Grundlagen

Betriebsverfassungsgesetz - Vierter Teil - Erster Abschnitt: Allgemeines

§ 77: Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen

"(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden."

Einzelnachweise

  1. Christian Schoof (2010): Betriebsratspraxis von A bis Z. Handwörterbuch für die betriebliche Interessenvertretung. Frankfurt/M. (Bund-Verlag) 2010, S. 664

Literatur

s. Literatur und Materialien - betriebliche Vereinbarungen

Weblinks

Siehe auch