Dienstvereinbarung
Aus GuteArbeit
"Mit Dienstvereinbarung werden Rechte und Pflichten zwischen Dienststellenleiter und Personalrat in Form eines kollektivrechtlichen Vertrags begründet. Sie schaffen unmittelbar geltendes Recht für die Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle und sind ein wesentliches Gestaltungsmittel der Mitbestimmung. Etwa kann die Einführung von Gleitzeit geregelt werden, oder die Auswahl der TeilnehmerInnen an Fortbildungen, die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen oder Aufstellung von Sozialplänen. Entgelte und sonstige Arbeitsbedingungen können nicht geregelt werden. Für sie gilt der Tarifvertrag." ("Glossar" auf der Seite http://www.dgb.de)
Inhaltsverzeichnis |
rechtliche Grundlage
Bundespersonalvertretungsgesetz
- s. auch Bundespersonalvertretungsgesetz
- § 73 (Dienstvereinbarungen)
- "(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.
- (2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor."
Literatur
siehe:
- Literatur und Materialien - betriebliche Vereinbarungen
- Literatur und Materialien - Personalratspraxis