Europäischer Betriebsrat

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Europäischer Betriebsrat: EU-weit operierende Unternehmen und Unternehmensgruppen müssen einen EBR gründen, wenn sie mehr als 1.000 Beschäftigte und mindestens zwei Unternehmen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten mit über 150 Beschäftigten haben. Diese Regelung beruht auf den Richtlinien 94/45/EG und 2009/38/EG und soll die Rechte auf grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern in grenzüberschreitenden Unternehmen stärken. Die Eurobetriebsräte müssen sich mindestens einmal pro Jahr treffen und bei Veränderungen in ihrem Betrieb zwingend unterrichtet werden.
(Stichwort "Eurobetriebsrat" im Glossar "Mitbestimmung in Deutschland" der Böckler-Stiftung (s.u. "Weblinks"))

Inhaltsverzeichnis

rechtliche Grundlagen

Literatur

s. Literatur und Materialien - Europäischer Betriebsrat

Weblinks

s. Links - Europäischer Betriebsrat

betriebliche Vereinbarungen

s. betriebliche Vereinbarungen - Europäische Betriebsräte

siehe auch