Ruhepausen

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Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Grundlagen

Ruhepausen sind im § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) geregelt. Das Arbeitszeitgesetz verwendet einen umfassenden Arbeitnehmerbegriff, der u.a. auch Leiharbeiter, Ein-Euro-Jobber und Beschäftigte in Behindertenwerkstätten einschließt [1]. Das Arbeitszeitgesetz ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG nicht anzuwenden auf „Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den Ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen“.

Eine gesetzliche Definition des Begriffs der Pause fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts[2] wird der Begriff der Ruhepausen wie folgt definiert: „Es muss sich um im voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Er muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Ruhezeiten verbringen will. Entscheidendes Merkmal für die Ruhepause ist, daß der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist.“

Ruhepausen sind, bis auf wenige Ausnahmen, arbeitszeitrechtlich keine Arbeitszeit, denn Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG). Eine Aufteilung der Ruhepausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten ist zulässig. Die Dauer der Ruhepausen beträgt bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten und bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit 45 Minuten. Es dürfen maximal 6 Stunden ohne Ruhepausen gearbeitet werden.

Pausen dürfen nicht an den Beginn oder an das Ende der Arbeitszeit gelegt werden, denn die Arbeit ist zu unterbrechen. Die Ruhepause muss im Voraus feststehen. Hierfür wird auch die Festlegung eines Pausenkorridors (z.B. zwischen 12:00 und 14:00 Uhr) akzeptiert, in der die Pause genommen werden muss. Ein Zeitkorridor über die gesamte Arbeitszeit ist unzulässig. Es ist umstritten, ob die Dauer der Pause spätestens zu Beginn der täglichen Arbeitszeit bekannt sein muss. Spätestens zu Beginn der Arbeitsunterbrechung muss aber deren Dauer bekannt sein, ansonsten ist es keine Ruhepause[3].

Nach § 11 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) müssen Jugendlichen bei mehr als 4,5 Stunden mindestens 30 Minuten Pausen gewährt werden, bei mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten. Die Pause bei Jugendlichen darf nicht in der ersten Stunde und nicht in der letzten Stunde liegen (§ 11 Abs. 2 JarbSchG). Die Stillzeit bei Müttern darf nach § 7 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht auf die im Arbeitszeitgesetz festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.

In der Regel besteht kein Anspruch auf Vergütung der Ruhepausen[4]. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG erlaubt für bestimmte Branchen Abweichungen in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages auch von Ruhepausen, z. B. in Schicht- und Verkehrsbetrieben. Betriebs- und Personalräte bestimmen mit über die Festlegung von Pausen sowie deren zeitliche Aufteilung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bzw. § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG sowie entsprechender Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze. Der Rechtscharakter von Pausen und Arbeitszeit steht wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen allerdings nicht zur Disposition der Betriebsparteien[5].

Ruhepausen dienen dem Arbeits- und Gesundheitsschutz

Arbeitswissenschaftlich gesehen dienen regelmäßige Ruhepausen vor allem der Erholung bei der täglichen Arbeitszeit. Auch das BAG sieht die Pausen als Arbeitsunterbrechungen von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen[6].

Damit die Gesundheit und Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer erhalten werden kann, müssen Ruhepausenzeiten möglichst langfristig festgelegt sein. Die Funktion der Erholung setzt zudem in sozialen Einrichtungen voraus, dass die Pausen tatsächliche arbeitsfreie Zeit sind. Betriebsbedingtes Ruhen der Arbeit sind allerdings keine Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz, weil die Arbeitnehmer sich für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten bereithalten müssen. Die Pause ist grundsätzlich von jeder Arbeit bzw. Arbeitsbereitschaft freizuhalten[7]. Das Gehen auf das Klingeln der Patientenrufanlage ebenso wie das Entgegennehmen von Telefonanrufen oder dienstlichen Anordnungen am Stationstelefon unterbrechen die Ruhepause. Ruhepausen können in Bereitschaftsdiensten liegen. Dann darf dem Arbeitnehmer aber keine Arbeit zugewiesen werden. Der Arbeitnehmer muss für die Dauer der gesetzlichen Ruhepause unabhängig von der Vergütungsregelung frei über die Nutzung des Zeitraumes bestimmen können[8]. Während der Pause muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verlassen können. Ein Pausenort kann nicht vorgeschrieben werden.

In Krankenhäusern oder auch in der stationären Altenpflege können Pausen faktisch oftmals nicht genommen werden. Der Arbeitgeber erfüllt nur dann seine Pflicht, eine Ruhepause zu gewähren, wenn er eine Pausenregelung trifft, die den Arbeitnehmern ermöglicht, die Ruhepause zu nehmen. Eine Pausenregelung genügt dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn den Arbeitnehmern zwar gestattet wird, Pausen zu nehmen, dies ihnen aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wird[9], z. B. wenn ein Pfleger in einem Pflegeheim ununterbrochen Patienten versorgen muss oder das Pflegepersonal die Station nicht verlassen darf. Im Nachtdienst kann der gesetzliche Ruhepausenanspruch durch Einsatz von Springern sichergestellt werden, so eine Empfehlung des Arbeitsministeriums in Nordrhein-Westfalen.

Den Arbeitgeber trifft die Organisationspflicht, die Einhaltung der Ruhepausen durch eine verbindliche Pausenregelung zu garantieren, die für den einzelnen Arbeitnehmer verbindlich im Voraus die Unterbrechung der Arbeitzeit festlegt. Der Arbeitgeber erfüllt somit dann nicht seine Pflicht, eine Ruhepause zu gewähren, “wenn er einer Gruppe von Arbeitnehmern überlassen hat, einvernehmlich die Ruhepause zu regeln, die Arbeitnehmer aber eine Regelung, aus der sich für den einzelnen eine im voraus festliegende Unterbrechung der Arbeitszeit ergibt, nicht getroffen haben oder eine von ihnen getroffene Regelung nicht durchführen.“[10].

Aus Urteilen und Kommentierungen lassen sich zusätzliche Vorgaben für die Pausengestaltung entnehmen. In Grunddienstplänen in sozialen Einrichtungen muss auch die Dauer der Ruhepausen ausgewiesen sein. Eine Dauernachtwache hat einen Anspruch darauf, dass die Pausenzeit bei Arbeitsbeginn der Uhrzeit nach bestimmt ist[11]. Zeitkorridore von z. B. 2 Stunden für Ruhepausen z. B. in der Altenpflege können nur dann zulässig sein, wenn es dafür betriebstechnische Gründe gibt. Kann ein Oberarzt in Krankenhaus eine Pause wegen fehlender Vertretung nicht nehmen, kann unter bestimmten Umständen ein Organisationsmangel des Arbeitgebers vorliegen und somit ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers entstehen[12].

Gestaltung von Ruhepausen: Fazit

Betriebs- und Personalräte auch in sozialen Einrichtungen haben das Gesetz und Urteile auf ihrer Seite, um im Interesse der Arbeitnehmer gesundheitsverträgliche Pausenregelungen durchzusetzen. Die Gestaltung der Lage und Rahmenbedingungen der Pausen verdient ihre volle Aufmerksamkeit.

Einzelnachweise

  1. Buschmann/Ulber, Arbeitszeitgesetz, 5. Aufl., Ffm. 2007, § 4 ArbZG Rn. 20a, 22
  2. u.a. BAG v. 29.10.2002 – 1 AZR 603/01
  3. BAG v. 29.10.02 - 6 AZR 603/01
  4. bestätigt durch BAG v. 27.4.2000 – 6 AZR 861/98
  5. BAG v. 29.10.2002 – 29.10.2002
  6. BAG v. 29.10.2002 –AZR 603/01
  7. BAG v. 25.10.1989 – 2 AZR 633/88
  8. BAG v. 5.6.03 – 6 AZR 114/04
  9. BAG v. 23.9.1992 – 4 AZR 562/91
  10. BAG v. 27.2.1992 – 6 AZR 478/90
  11. LAG Baden-Württemberg v. 14.10.98, zit. nach Buschmann/Ulber, a.a.O., § 4 Rn. 8
  12. LAG Rheinland-Pfalz v. 11.4.2005, SA 1/05, in: AuR 1/2006, 35

Quellen und weiterführende Literatur

  • Langfassung eines Artikels von Eberhard Kiesche, der gekürzt erschienen in:
"Die ZeitSchrift", Ausgabe 13. Die Zeitschrift ist eine Online-Zeitschrift, die alle wichtigen Arbeitszeitthemen behandelt und von Karl-Hermann Böker in Bielefeld herausgegeben wird.

siehe auch

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